AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Online-Shops „Egon Heimann GmbH“

Stand: Oktober 2023 © e|s|b Rechtsanwälte Dresden

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma Egon Heimann, Staudacher Str. 7e, 83250 Marquartstein (EGON HEIMANN) bietet über ihren Online-Shop www.classei-shop.com (nachfolgend auch nur „Online-Shop“) Waren zum Kauf an.

(2) Für die Lieferungen und Leistungen von EGON HEIMANN über den Online-Shop gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist.

(3) Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die vorliegenden AGB auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies EGON HEIMANN vor oder bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn EGON HEIMANN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn EGON HEIMANN auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wer

Stand: August 2022 © e|s|b Rechtsanwälte Dresden

§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser AGB ist oder sind
  • Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Bayern sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  • Bestellung verbindliche Annahme des Angebots von EGON HEIMANN durch den Kunden;
  • Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag.
§ 3 Kundenkonto

(1) Um bei EGON HEIMANN bestellen zu können, muss sich der Kunde als Nutzer im Online-Shop dauerhaft registrieren und ein Kundenkonto anlegen. Das Kundenkonto ist kostenlos und dient der Vereinfachung künftiger Vertragsabwicklung.

(2) Die Registrierung erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein dafür vorgesehenes Formular. Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Registrierung kann jederzeit durch Betätigung des Zurück- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abgebrochen werden.

(3) Bei der Registrierung wählt der Kunde ein Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen.

(4) EGON HEIMANN ist berechtigt, die Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(5) EGON HEIMANN behält sich auf freiwilliger Basis vor, das Kundenkonto auch über die Dauer der Vertragsdurchführung hinaus verfügbar zu halten. Der Kunde kann das Kundenkonto jederzeit endgültig löschen. Dies erfolgt durch Betätigung des Buttons „Konto löschen“ im Kundenkonto.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Die im Online-Shop eingestellten Produkte von EGON HEIMANN stellen ein verbindliches Angebot zum Kauf der Waren dar.

(2) Nach Anlegen eines Kundenkontos oder Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite nimmt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs das Kaufangebot von EGON HEIMANN für die im Warenkorb enthaltenen Waren an. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden.

(3) Mit Zugang der Bestellung bei EGON HEIMANN kommt der Vertrag zustande.

(4) Für den Vertragsschluss steht Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(5) Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.

§ 5 Preise, Versandkosten, Ort des Versands

(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen von EGON HEIMANN sowie etwaige Nebenkosten und Steuern sind im Online-Shop ausgewiesen.

(2) Der Versand erfolgt per Postversand. Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular mitgeteilt und sind vom Kunden zu tragen.

(3) Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.

§ 6 Zahlung und Verzug

(1) EGON HEIMANN stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Die Einzelheiten zu den Zahlungsmitteln, etwaig hiermit verbundenen Kosten und dem Zahlungszeitpunkt werden dem Kunden im Online-Shop vor Abgabe seiner Bestellung genannt. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels besteht nicht.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt EGON HEIMANN vorbehalten. Sonstige Rechte von EGON HEIMANN bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von EGON HEIMANN aus §§ 273 und 320 BGB.

§ 6 Zahlung und Verzug

(1) EGON HEIMANN stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Die Einzelheiten zu den Zahlungsmitteln, etwaig hiermit verbundenen Kosten und dem Zahlungszeitpunkt werden dem Kunden im Online-Shop vor Abgabe seiner Bestellung genannt. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels besteht nicht.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg. Die Rechnung liegt ausgedruckt dem Paket bei oder wird per Post versandt.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt EGON HEIMANN vorbehalten. Sonstige Rechte von EGON HEIMANN bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von EGON HEIMANN aus §§ 273 und 320 BGB.

§ 7 Lieferung , Teillieferung, Leistungshindernisse

(1) Die Lieferzeiten der Lieferungen und Leistungen von EGON HEIMANN sind im Online-Shop ausgewiesen.

(2) Sämtliche von EGON HEIMANN im Online-Shop angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen setzen einen Vertragsschluss voraus und beginnen bei

  • Lieferung gegen Vorkasse unabhängig davon, wie die Zahlung im Voraus erfolgt: mit Zahlungseingang bei EGON HEIMANN
  • Rechnung: an dem Arbeitstag, der dem Tag auf den Vertragsschluss folgt.

(3) EGON HEIMANN ist zu Teillieferungen berechtigt , wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Teile sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn EGON HEIMANN erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

(4) In dem Fall, dass EGON HEIMANN die bestellte Ware nicht vorrätig hat und der Lieferant von EGON HEIMANN nicht rechtzeitig liefert, verlängert sich die maßgebliche Versandfrist bis zur Belieferung durch den Lieferanten von EGON HEIMANN zuzüglich eines Zeitraums von drei Arbeitstagen, insgesamt jedoch höchstens um einen Zeitraum von drei Wochen, vorausgesetzt

  • EGON HEIMANN hat in seinem Angebot die Ware als nicht vorrätig, nicht auf Lager oder vergleichbar gekennzeichnet,
  • die Verzögerung der Lieferung durch den Lieferanten von EGON HEIMANN ist nicht von EGON HEIMANN zu vertreten und
  • EGON HEIMANN hat die Ware vor Zustandekommen des Vertrags so rechtzeitig nachbestellt, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Belieferung gerechnet werden konnte.

Falls die Ware ohne Verschulden von EGON HEIMANN nicht oder trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht rechtzeitig lieferbar ist, ist EGON HEIMANN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. EGON HEIMANN wird dem Kunden die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts seine an den EGON HEIMANN geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Ebenso bleiben die zugunsten von EGON HEIMANN bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt. Für die Beschränkung der Haftung von EGON HEIMANN gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 12 (Haftung von EGON HEIMANN).

(5) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt statt Absatz 4 das Folgende:

  • Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von EGON HEIMANN oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter –, welche EGON HEIMANN nicht zu vertreten hat, haftet EGON HEIMANN nicht. EGON HEIMANN wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
  • Soweit Ereignisse im Sinne von lit. EGON HEIMANN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist EGON HEIMANN berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird EGON HEIMANN unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. EGON HEIMANN wird dem Kunden die voraussichtlichen, neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als fünf Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von EGON HEIMANN bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

  • zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von EGON HEIMANN aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
  • zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, welcher Unternehmer ist, seine Ansprüche gegen EGON HEIMANN nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EGON HEIMANN an Dritte abtreten, es sei denn EGON HEIMANN hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse. Verbraucher unterliegen hingegen keinem Abtretungsverbot und dürfen ihre Ansprüche ohne Zustimmung von EGON HEIMANN an Dritte abtreten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von EGON HEIMANN.

(2) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende:

  • Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die EGON HEIMANN gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden EGON HEIMANN die folgenden Sicherheiten gewährt.
  • Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von EGON HEIMANN. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.
  • Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für EGON HEIMANN. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und EGON HEIMANN auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 2 lit. i) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  • Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von EGON HEIMANN an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an EGON HEIMANN ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
  • Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 2 lit. e) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an EGON HEIMANN weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist EGON HEIMANN berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. EGON HEIMANN ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde EGON HEIMANN die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  • Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von EGON HEIMANN hinweisen und EGON HEIMANN hierüber informieren, um EGON HEIMANN die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, EGON HEIMANN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber EGON HEIMANN.
  • EGON HEIMANN wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei EGON HEIMANN.
  • Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist EGON HEIMANN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; EGON HEIMANN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf EGON HEIMANN diese Rechte nur geltend machen, wenn EGON HEIMANN den Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 10 Mängelansprüche

(1) Die Mängelhaftung von EGON HEIMANN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. HINWEIS: Da unfreie Sendungen mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden sind, wird dringend darum gebeten, für die Rücksendung mangelhafter Ware von dieser Versandart abzusehen.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von EGON HEIMANN zu vertretenden Mangels gilt § 12 („Haftung von EGON HEIMANN“).

§ 11 Ergänzende Regelungen zu Mängelansprüchen bei unternehmerischen Kunden, Lieferantenregress

(1) Bestellt der Kunde als Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend zu § 10 Absatz 1 und 2 die folgenden Absätze 2 bis 7.

(2) Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware. Weitere gesetzliche Ausschlussgründe bleiben unberührt.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist EGON HEIMANN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von EGON HEIMANN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Sache gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

(4) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach den Absätzen 2 Satz 1 und 3 gelten nicht, soweit EGON HEIMANN arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(5) EGON HEIMANN ist berechtigt, die Ware nach Wahl von EGON HEIMANN nachzubessern oder neu zu liefern.

(6) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:

  • §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, EGON HEIMANN und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.
  • § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).
  • Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.
  • Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem EGON HEIMANN die Sache an den Kunden abgeliefert hat.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 12 („Haftung von EGON HEIMANN“).

§ 12 Haftung von EGON HEIMANN

(1) Die Haftung von EGON HEIMANN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von EGON HEIMANN voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 12 (Haftung von EGON HEIMANN) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von EGON HEIMANN für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“ ). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von EGON HEIMANN bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von EGON HEIMANN gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von EGON HEIMANN bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von EGON HEIMANN Lieferungen und Leistungen betrifft, welche EGON HEIMANN gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 (Haftung von EGON HEIMANN) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 (Haftung von EGON HEIMANN) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EGON HEIMANN.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 (Haftung von EGON HEIMANN) gelten nicht für die Haftung von EGON HEIMANN wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen EGON HEIMANN beträgt bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

  • für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
  • bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
  • c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
  • bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn EGON HEIMANN hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt . Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

  • bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen im Falle grober Fahrlässigkeit und in den in § 12 Absatz 7 (Haftung von EGON HEIMANN) genannten Fällen,
  • im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,
  • bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  • für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche sowie
  • wenn der Kunde als Verbraucher bestellt.
§ 14 Schutzrechte

Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die EGON HEIMANN dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich EGON HEIMANN zu.

§ 15 Information über Verbraucherstreitbeilegung

EGON HEIMANN ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegung weder verpflichtet noch bereit.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland . Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von EGON HEIMANN. Für Klagen von EGON HEIMANN gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von EGON HEIMANN, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: Oktober 2023 © e|s|b Rechtsanwälte Dresden

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